Election Rules for the Board of Directors Election

Election Regulations

 

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Icon_Download      CBBS Election Regulations 22.02.2017

 

Präambel:

Die Direktorinnen und Direktoren des interdisziplinären wissenschaftlichen Zentrums “Center for Behavioral Brain Sciences” (CBBS) der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg (OVGU) werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 4 Jahren gemäß §§ 10 Abs. 2, 8 Abs. 2 der Verwaltungs- und Benutzungsordnung vom 11.04.2018 (im Folgenden VwBO) gewählt.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwBO besteht das Direktorium aus bis zu 10 Mitgliedern. Mindestens 8 Mitglieder des Direktoriums müssen hauptamtliche ProfessorInnen der OVGU und/oder DirektorInnen am Leibniz-Institut für Neurobiologie Magdeburg (LIN) sein; die weiteren Mitglieder können von der OVGU mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung gemeinsam berufene ProfessorInnen sein, die aufgrund des gewählten Berufungsmodells nicht hauptamtlich an der OVGU tätig sind, oder ArbeitsgruppenleiterInnen an der OVGU oder am LIN.  

Darüber hinaus sollen die medizinische, molekularbiologische, physiologische, verhaltensbiologische und die psychologische Arbeitsrichtung des CBBS durch jeweils mindestens ein Mitglied im Direktorium vertreten sein. Es wird angestrebt, alle 2 Jahre die Hälfte der Sitze zu besetzen.

 

§ 1 Vorbereitung der Wahlen 

Die jeweils amtierenden SprecherInnen bestellen mindestens vier Wochen vor Ende der Amtszeiten der neu zu wählenden DirektorInnen die Mitglieder des Wahlausschusses und entscheiden über die Art der Durchführung der Wahlen (Wahlversammlung oder internetbasierte Online-Wahl1).  

 

§ 2 Wahlausschuss 

  • Der Wahlausschuss ist für die unparteiische, ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. 
  • Ihm gehören mindestens drei ordentliche Mitglieder des CBBS  an, die selbst nicht für ein Amt im Direktorium zu kandidieren beabsichtigen.  
  • Der Ausschuss bestimmt unverzüglich in Abhängigkeit der Art der Wahl den/die Wahltage und die Dauer der Abstimmung und gibt verbunden mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen diese/n den wahlberechtigten Mitgliedern durch Rundmail/Aushang bekannt.  
  • Wird eine Elektronische Wahl durchgeführt, obliegt die Administration des Wahlsystems (inkl. Freischaltung der Wahlplattform zu Beginn und Abschaltung zum Ende der Wahl) den Mitgliedern des Wahlausschusses gemeinsam.  

 

§ 3 Wahlberechtigung

  • Wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des CBBS gemäß § 5 VwBO.  
  • Wählbar als DirektorInnen sind alle ordentlichen Mitglieder des CBBS, soweit sie hauptamtliche ProfessorInnen der OVGU und/oder DirektorInnen am LIN, ArbeitsgruppenleiterInnen der OVGU oder am LIN bzw. ein/e von der OVGU mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung gemeinsam berufene/r Professor/in sind, der/die aufgrund des gewählten Berufungsmodells (Jülicher Modell) nicht hauptamtlich an der OVGU tätig ist.  

 

§ 4 Wahlvorschläge 

  • Jedes wahlberechtigte Mitglied kann sich selbst oder einen anderen Wahlberechtigten zur Wahl vorschlagen. Der Vorschlag soll schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Wahl beim Wahlausschuss eingereicht werden.  
  • Vorgeschlagene KandidatInnen werden vom Wahlausschuss auf ihre Zustimmung befragt.
  • Die Ausgewogenheit der Wahlvorschläge im Sinne des § 8 Abs. 1 VwBO ist vorab durch den Wahlausschuss zu prüfen; er entscheidet insoweit über die Zulassung der KandidatInnen zur Wahl. Wird ein Wahlvorschlag danach zurückgewiesen, informiert der Ausschuss den/die betroffene/n Kandidat/in und soweit bekannt, den-/diejenige/n, der/die den Wahlvorschlag unterbreitete/n.  
  • Die eingegangenen Vorschläge werden den wahlberechtigten Mitgliedern zusammen mit der jeweils geltenden Wahlordnung und der VwBO spätestens sieben Tage vor dem Beginn der Wahl in geeigneter Art und Weise bekannt gemacht, in der Regel durch Rundmail/Aushang. 

 

§ 5 Durchführung der Wahl  

  • Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung unter Verwendung eines Stimmzettels, der die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge aufführt.
  • Der/die Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht im Fall der Wahlversammlung nur persönlich ausüben; insoweit ist durch den Wahlausschusseine die jeweilige Anwesenheit dokumentierende Wählerliste zu führen. Gegen Unterschrift in dieser Wählerliste erhält jedes wahlberechtigte Mitglied den Stimmzettel. Die Stimmabgabe wird sodann hinter dem Namen des/der Wahlberechtigten auf der Wählerliste vermerkt.
  • Im Fall der Elektronischen Wahl erhält jede/r Wahlberechtigte über ihren/seinen amtlichen E-Mail-Account eine TAN, die eine Authentifizierung am Wahlportal und so die elektronische Stimmabgabe auf der Wahlplattform ermöglicht. Mittels des TAN-Verfahrens wird sichergestellt, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt wird und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden.
  • Auf dem (papierbasierten/elektronischen) Stimmzettel soll sich eine Anleitung zur Stimmenabgabe befinden.
  • Die Anzahl der Stimmen jeder/jedes Wahlberechtigten entspricht maximal der Anzahl der zu besetzenden Sitze (Gesamtstimmenzahl). Es kann nur eine Stimme je Kandidat/in abgegeben werden.

 

§ 6 Ermittlung/Feststellung der Wahlergebnisse

  • Ungültig ist eine Stimmabgabe, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen die Anzahl der zu besetzenden Sitze übersteigt und/oder der papierbasierte Stimmzettel als nicht amtlich erkennbar und/oder ganz durchgestrichen/durchgerissen ist.  
  • Soweit eine Wahlversammlung durchgeführt wird, zählt der Wahlausschuss nach Abschluss der Wahl die insgesamt abgegebenen Stimmzettel, sortiert die Stimmzettel gemäß § 5 Abs. 5 dieser Wahlordnung nach gültig und ungültig, zählt die Stimmen aus und gibt das Wahlergebnis basierend auf der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen bekannt. Ungültige Stimmzettel werden dokumentiert und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt.
  • Im Fall der Elektronischen Wahl hat der Wahlausschuss unverzüglich nach Wahlbeendigung in Abhängigkeit des verwandten technischen Systems die Auszählung der abgegebenen Stimmen in entsprechender Anwendung von Abs. 2 zu veranlassen. Das Wahlsystem hat sicher zu stellen, dass Stimmabgaben, die die zulässige Gesamtstimmenzahl bei der Verteilung der Stimmen gemäß § 5 Abs. 5 überschreiten, als ungültige Stimmabgaben nicht berücksichtigt werden. 
  • Gewählt sind die KandidatInnen, die bezogen auf ihre Person die meisten Stimmen erhalten haben (einfache Stimmenmehrheit); sie erhalten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl einen Sitz. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den betroffenen KandidatInnen statt. Führt die Stichwahl zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.
  • Die gewählten KandidatInnen, die aufgrund der Reihung keinen Sitz im Direktorium erhalten haben, werden nach § 8 Abs. 4 VwBO in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl als Nachrücker festgelegt (Nachrückverfahren). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Im Fall der Durchführung des Losverfahrens zieht ein Mitglied des Wahlausschusses das Los.
  • Der Wahlausschuss fertigt eine Niederschrift über das Wahlergebnis an und veröffentlicht diese unter den Mitgliedern.

 

§ 7 Wahlniederschrift

Die Wahlniederschrift muss enthalten: - die Zahl der Wahlberechtigten, die an dem Wahlgang/den Wahlgängen teilgenommen haben, − die Namen der vorgeschlagenen Bewerberlnnen für die einzelnen Wahlgänge, die Zahl der Stimmen, die sie jeweils auf sich vereinen konnten sowie die ungültigen Stimmen, − das Endergebnis der Wahl, die Zusammensetzung des neuen Direktoriums sowie die Nachrücker im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von Direktorenmitgliedern,   − die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sowie besondere Vorkommnisse während der Wahl.

 

§ 8 Amtszeit

  • Die Amtszeit der/des gewählten Kandidatin/Kandidaten beginnt unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit der/des Vorgängerin/Vorgängers im Direktorium.
  • Nach §8 Abs. 3 VwBO beträgt die Amtszeit 4 Jahre. § 9 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Im Fall der Wahlversammlung sind die gesamten Wahlunterlagen bis zum Ablauf der Amtszeit der Gewählten aufzubewahren. 

 

§ 10 Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 8 Abs. 2 VwBO durch die Mitgliederversammlung 

  • Die Mitgliederversammlung ist gem. § 8 Abs. 2 VwBO berechtigt dem Direktorium das beratende Mitglied vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber durch Beschlussfassung gem. § 10 Abs. 4 VwBO.  
  • Zur Vorbereitung der Beschlussfassung, die analog der Befassung mit Personalangelegenheiten nach dem HSG, in geheimer Abstimmung erfolgt, findet § 4 dieser Wahlordnung sinngemäße Anwendung. D. h., es können gegenüber dem Wahlausschuss Vorschläge unterbreitet werden. Der Ausschuss überprüft, ob der/die Vorgeschlagene/n der Statusgruppe gemäß § 60 Nr. 2 HSG angehört. 
  • Der Vorschlag/die Vorschläge werden auf dem Stimmzettel gesondert von der Wahl aufgeführt.  
  • Derjenige Vorschlag, der die meisten Stimmen erhält, gilt als Vorschlag gem. § 8 Abs. 2 VwBO.  

 

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